Informationspflicht gemäß Artikel 14 der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Zusammenhang mit der Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020
Gemäß § 21 Abs 5 der NÖ-Gemeinderatswahlordnung 1994 idgF besteht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der DS-GVO 2016/679 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der DS-GVO.
Gemäß § 22 Abs. 1 der NÖ-Gemeinderatswahlordnung 1994 idgF normiert, dass den wahlwerbenden Parteien für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 idF BGBl Nr .25/2018 sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen Abschriften oder Vervielfältigungen des Wählerverzeichnisses auszufolgen ist.
Die SPÖ Ortsorganisation Theresienfeld hat über die SPÖ Bezirksorganisation Wiener Neustadt fristgerecht einen Antrag auf Ausfolgung des Wählerverzeichnisses für die Gemeinderatswahl 2020 gestellt.
Verantwortlich im Sinne der DS-GVO sind für die SPÖ Bezirksorganisation LAbg. und Klubobmann Reinhard Hundsmüller, 2700 Wiener Neustadt, Wienerstraße 42 bzw. für die SPÖ Ortsorganisation Theresienfeld der geschäftsführende Vorsitzende, Dipl.-Päd. Andreas Kohlhuber, 2604 Theresienfeld, Eggendorferstraße 22/1.
Die Daten dienen ausschließlich internen Zwecken demokratischer Ordnung, insbesondere der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen der Wählerinnen und Wähler Theresienfelds im Wählerverzeichnis für Theresienfeld und beruhen auf die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Ziffer e) der DS-GVO.
Es werden Vorname, Nachname (inkl. allfälliger Titel), Wohnort und Geburtsjahr erhoben bzw. verarbeitet.
Die Daten werden bis zum Ende der Wahlanfechtungsfristen aufbewahrt und anschließend vernichtet.
Sie haben ein Recht auf Auskunft der von der SPÖ-Ortsorganisation gehaltenen Daten, jedoch wie erwähnt gemäß § 21 Abs. 5 der NÖ-Gemeinderatswahlordnung 1994 idgF kein Widerspruchsrecht bzw. kein Einschränkungsrecht der Datenverarbeitung gemäß Art. 18 der DS-GVO. Des Weiteren haben Sie jedoch Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1-4 der DS-GVO.